1. Nach § 34a Abs 1 MarkSchG sind teilweise Löschungserkenntnisse ausdrücklich zulässig. Eines gesonderten (Eventual-)Antrags dafür bedarf es nicht, handelt es sich doch im Vergleich zur beantragten vollständigen Löschung um ein Minus.
1. Nach § 34a Abs 1 MarkSchG sind teilweise Löschungserkenntnisse ausdrücklich zulässig. Eines gesonderten (Eventual-)Antrags dafür bedarf es nicht, handelt es sich doch im Vergleich zur beantragten vollständigen Löschung um ein Minus.
