1. Maßnahmen, die im Wesentlichen denen nach § 95 Abs 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG entsprechen (vgl § 25 Abs 1 PSG), dürfen grundsätzlich an die Zustimmung des Beirats geknüpft werden. Auch Anhörungsrechte des Beirats sind an sich nicht zu beanstanden.
1. Maßnahmen, die im Wesentlichen denen nach § 95 Abs 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG entsprechen (vgl § 25 Abs 1 PSG), dürfen grundsätzlich an die Zustimmung des Beirats geknüpft werden. Auch Anhörungsrechte des Beirats sind an sich nicht zu beanstanden.
