1. Gemäß Art 9.1.4.2 C_ABHV/EBHV hat der VN den V umfassend und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Kenntnis, von der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung zu informieren. Diese vertraglich normierte Obliegenheit trifft den VN ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gegenüber ihm.

