In Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht dürfen europäische Rechtsanwälte als Parteienvertreter nur im Einvernehmen mit einem Einvernehmensrechtsanwalt gem § 5 ElRAG handeln, es sei denn, sie haben die Eignungsprüfung nach dem ElRAG erfolgreich abgelegt (§ 5 Abs 3 ElRAG). Eine Eignungsprüfung ist jedoch nur für jene dienstleistenden europäischen Rechtsanwälte notwendig, die nicht auch die österr Anwaltsprüfung abgelegt haben. Ein liechtensteinischer Rechtsanwalt, der die österr Anwaltsprüfung abgelegt hat, bedarf daher keiner zusätzlichen Eignungsprüfung, um ohne Einvernehmensrechtsanwalt einzuschreiten.

