1. Die Einsicht in das Personenverzeichnis des Grundbuchs durch Dritte setzt ein rechtliches Interesse gem § 5 Abs 4 GUG voraus. Die Gewährung der Einsicht in das Personenverzeichnis erfolgt ohne Beschluss und ist nicht durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer anfechtbar. Hingegen hat über die Verweigerung der Einsicht ein Beschluss zu ergehen. Dieser ist zwar nach den §§ 45 ff AußStrG anfechtbar, wobei auch hier keine Beteiligung durch den betroffenen Liegenschaftseigentümer vorgesehen ist.

