Art 17 Abs 1 MÜ ist dahin auszulegen, dass für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen "Unfall" erlitten hat und die keinen Zusammenhang mit einer "Körperverletzung" iS dieser Bestimmung aufweist, in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine Körperverletzung, sofern der Fluggast eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweist, die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann.

