1. Ist eine Sache mit einem reinen Vorkaufsrecht iSd § 1072 ABGB belastet, dann bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall. Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" iSd § 1078 ABGB bedarf einer besonderen Vereinbarung.

