1. Nach stRsp setzt ein ("echter") Fremdwährungskredit voraus, dass der Kredit in einer anderen Währung als in Euro gewährt und die fremde Währung die - vor allem für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers maßgebliche - Grundlage bildet. Entscheidend ist, ob der Vertrag Ansprüche auf Zahlung in der Fremdwährung begründet. In diesem Fall muss der Kreditnehmer seine Zahlungspflichten aus dem Vertrag grds - sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist oder sich der Schuldner auf die Ersetzungsbefugnis des § 907b ABGB beruft - in der fremden Währung erfüllen. Auch der Kreditgeber ist - sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht - zur Kreditauszahlung in dieser Währung verpflichtet.

