1. Kann die Bauordnungswidrigkeit durch eine nachträgliche Bewilligung beseitigt werden, so gilt ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts selbst dann nicht als unbehebbar, wenn ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag vorliegt.
1. Kann die Bauordnungswidrigkeit durch eine nachträgliche Bewilligung beseitigt werden, so gilt ein Rechtsmangel des öffentlichen Rechts selbst dann nicht als unbehebbar, wenn ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag vorliegt.
