1. Ein Irrtum gilt als durch den anderen Vertragspartner veranlasst, wenn der andere für den Irrtum ursächlich war, wobei jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten genügt. Ein Irrtum kann auch durch die Unterlassung einer vorvertraglich gebotenen Aufklärung verursacht werden. Es besteht zwar keine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein können. Die Aufklärungspflicht umfasst aber jedenfalls Umstände, die nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs einer Aufklärung bedürfen.

