1. Für den Rechtsakt der Widmung bestehen keine Formvorschriften. Im Wohnungseigentumsvorbereitungsstadium kann der Rechtsakt der Widmung auch vom Wohnungseigentumsorganisator gesetzt werden. Eine solche konkludente Widmung kann nachträglich durch den Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags abgeändert werden.

