1. Nach § 858 ABGB trifft den Nachbarn eine Erhaltungs- und Einfriedungspflicht. Hat er seine sich aus § 858 ABGB ergebenden Pflichten verletzt, kann der berechtigte Grundeigentümer auf Instandsetzung oder Einfriedung klagen.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung der für die Neuerrichtung einer Einfriedung aufgewandten Kosten kann auf § 1042 ABGB gestützt werden.

