Anders als bisher gibt es mit dem VGG ein eigenes Gewährleistungsrecht für Verbraucher. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob der Erwerb von Waren und die Bereitstellung digitaler Leistungen in den Anwendungsbereich des VGG fallen, wenn die Gegenleistung in einer Kryptowährung besteht.
Schlagwörter: