Bezieht ein entsendeter AN innerhalb eines Konzerns von mehreren Gesellschaften laufende Bezüge, liegt nach Ansicht des BFG in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nur ein AG vor, weshalb die zwei auszahlenden Stellen des Konzerns zum Zweck der Jahressechstelberechnung gem § 67 Abs 2 EStG gemeinsam zu betrachten sind. Gegen die E des BFG ist eine Amtsrevision beim VwGH zur Zahl Ro 2021/13/0010 anhängig.
RV/7103462/2020