Bei Abbauverträgen hängt die Entscheidung der Frage, ob sie als nicht der Rechtsgebühr unterliegende Kaufverträge oder als gebührenpflichtige Bestandverträge iSd § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren sind, davon ab, ob das Entgelt nach der Menge des gewonnenen Materials berechnet oder ob es nach der Zeitdauer unabhängig von der gewonnenen Menge bestimmt wird. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war der gegenständliche Abbauvertrag somit als Bestandvertrag nach § 33 TP 5 GebG zu qualifizieren.