Für die Mindestgröße des Betriebs sind auch Dienstnehmer zu berücksichtigen, die auf einem Arbeitsplatz im Betrieb beschäftigt sind, der üblicherweise von nur kurzfristig beschäftigten Personen - dies aber regelmäßig - besetzt wird. Freie Dienstnehmer sind nicht mitzurechnen.
9 Ob A 76/21y