1. Wenn nach dem Gesellschaftsvertrag ein bestimmter Sachverhalt erst die Pflicht zur Stellung eines Abtretungsangebots auslöst, ermöglicht der Gesellschaftsvertrag gerade kein unmittelbares Aufgriffsrecht in dem Sinn, dass ein Gesellschafter durch einseitige Erklärung einen Geschäftsanteil erwerben könnte. In diesem Fall liegt also eine "zweistufige" Konstruktion vor, in der sowohl für das Angebot als auch für dessen Annahme jeweils ein Notariatsakt erforderlich ist.