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Zur Beweislast bei der gänzlichen Weitergabe nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/89ecolex 2019, 219 Heft 3 v. 6.3.2019

1. Der Kündigungsgrund gem § 30 Abs 2 Z 4 MRG setzt einerseits die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstands und andererseits das Fehlen eines dringenden Bedarfs voraus. Unter einer "gänzlichen Weitergabe" ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen. Dabei kommt es auf die willentliche Überlassung des Mietgegenstands an, also den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten. Für das Vorliegen der gänzlichen Weitergabe trifft den Vermieter die Behauptungs- und Beweispflicht.

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