1. Nach dem EuGH ist die Beurteilung, ob ein Vertrag nach Wegfall einer oder mehrerer Klauseln undurchführbar ist, nach objektiven Kriterien vorzunehmen; unbeachtlich ist hingegen, ob der Wegfall des Vertrags im Einzelfall für den Verbraucher günstiger wäre. Die Gerichte der Mitgliedstaaten dürfen allerdings einen Vertrag in seiner Gesamtheit als nichtig ansehen, wenn dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird.