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Diensterfindungsvergütungen.

5. OGH – Zivilsachen60.01 AngGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6289Jus-Extra OGH-Z 2017, 44 Heft 377 v. 1.12.2017

§ 23 Abs 1 AngG, § 8 Abs 1 PatG

Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd § 7 Abs 3 lit b, c iVm § 8 Abs 1 PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach § 23 Abs 1 AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.

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