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Verjährung.

5. OGH – Zivilsachen32.01 BAOSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2017/6288Jus-Extra OGH-Z 2017, 43 Heft 377 v. 1.12.2017

§ 209 Abs 1 BAO

Eine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus

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