§ 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG birgt nicht nur eine Fülle rechtsdogmatischer Auslegungsfragen1 in sich, sondern ist infolge seiner Anknüpfung an das abgabenrechtliche Verwaltungsgeschehen auch Wurzel zahlreicher praktischer Rechtsanwendungsschwierigkeiten sowie Meinungsdivergenzen. Gegenständlicher Beitrag zeigt Probleme der Bestimmung des Deliktsvollendungszeitpunktes bei der Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft- sowie vor allem Umsatzsteuer durch Unterlassen auf, deren Ursache im dynamischen (Blankett-)Verweis der finanzstrafrechtlichen Norm auf jeweils abgabengesetzlich geregelte Umstände liegt. Es zeigt sich dabei, dass die Bestimmung bei der Umsatzsteuer auch an tatbegriffliche Grenzen stößt. Ferner wird dargelegt, dass die aktuelle Regelung zur Tatvollendung in einem unerträglichen Spannungsverhältnis zur Vorschrift über den Beginn der Strafbarkeitsverjährung steht. Rechtspolitisch soll die vorliegende Analyse der bereits seit langem2 geäußerten Forderung nach einer legistischen Neufassung3 von § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG Nachdruck verleihen.4