Verletzung der Aufklärungspflicht: Zusicherung, vom Oberarzt operiert zu werden. Ein Unterbleiben der Aufklärung über den Umstand, dass der Oberarzt die Operation nicht persönlich durchführe, sondern bloß überwache, kann die Unwirksamkeit der Einwilligung des Klägers in die Operation begründen.
7 Ob 124/21t

