Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Verwaltungsverfahren. Die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises gem § 52 Abs 1 AVG ist erforderlich, wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist.
Ra 2021/06/0117

