Gebührenbemessung: behauptete Mangelhaftigkeit des Gutachtens; neuerliches Aktenstudium. Die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens kann sich aus dem formellen (logischen und sprachlichen) Aufbau sowie aus der fehlenden Nachvollziehbarkeit oder Schlüssigkeit des Gutachtens ergeben.
9 Ob 39/21g

