Aufeinanderfolgende Fehlbehandlungen in zwei Spitälern. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt auch dann vor, wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden hinzugetreten ist und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dieses Hinzutreten als wahrscheinlich zu erwarten ist.
6 Ob 232/18p

