Haftung eines Sachverständigen gegenüber Dritten. Eine Haftung des Sachverständigen gegenüber einem Dritten kommt in Betracht, wenn die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen auf den Dritten zu erstrecken sind.
3 Ob 16/19b
Abstract aus DAG bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

