Nach § 10 Z 1 Kollektivvertrag (KV) für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter ist für die Berechnung einer Betriebserfahrungszulage gemäß immer auf den Mindestwochenlohn abzustellen, der sich im Anfallszeitpunkt entsprechend der Einstufung aus den Lohntabellen ergibt. Diese Berechnungsgrundlage erhöht sich durch Gewährung einer Betriebserfahrungszulage nicht.