Punkt d) der Kollektivvertrags(KV-)-Bestimmungen über die Weihnachtsremuneration für Handelsangestellte (Berechnung nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit bei unterschiedlichem Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung) ist so auszulegen, dass davon nicht nur Arbeitnehmer umfasst sind, die bei Fälligkeit der Weihnachtsremuneration in Teilzeitarbeit stehen, sondern auch solche, die während des Jahres von Vollzeit in Teilzeit oder umgekehrt gewechselt haben.