§ 53 Abs 3 GSpG
Dass ein schriftlicher Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs 3 GSpG einen zuvor rechtswirksam erlassenen mündlich verkündeten Beschlagnahmebescheid erfordern würde, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.
Es gibt keine ausdrückliche Vorschrift, der zufolge der Spruch eines Beschlagnahmebescheids gemäß § 53 GSpG über die Anordnung der Beschlagnahme hinaus weitere inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müsste (hier: keine Konkretisierung „im Sinne des § 44a VStG“ erforderlich).