§ 296 Abs 3 ASVG, § 367 Abs 2 ASVG
Ein Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage „vorläufig“ (bis zum Abschluss von für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) „eingestellt“ wird, weil die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt, ist eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs.