§ 368 Abs 2 ASVG
Die Vorschusspflicht des § 368 Abs 2 Satz 1 ASVG besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung über einen Anspruch, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichszulage neu festzustellen ist, der Versicherungsträger über den weiteren Anspruch aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts nicht entscheiden kann.