Die aus der Sicht des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Vereinbarung iSd § 11 Abs 3 AÜG hat primär an jener Verpflichtung der Arbeitskraft anzusetzen, die durch die Konventionalstrafe gesichert werden soll. Im Hinblick auf die Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe hat eine Abwägung der von der Vereinbarung berührten Interessen und auf deren Grundlage eine Beurteilung der Billigkeit der Belastung der überlassenen Arbeitskraft stattzufinden. Nur wenn bei einer ex-ante-Betrachtung die Vereinbarung in diesem Sinn eine unbillige Belastung der überlassenen Arbeitskraft bewirkt, kann dies die Unzulässigkeit der Vereinbarung bewirken. Die erst später zu Tage tretenden Umstände können nur im Zuge der Prüfung der Konventionalstrafe iSd § 1336 ABGB (bei der Ausübung des richterlichen Mäßigungsrechts) berücksichtigt werden.