Nachdem ganz generell der Arbeitnehmer nicht einseitig in seiner Kündigungsfreiheit beschränkt werden darf, wurden Abreden, die die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers in wirtschaftlich relevantem Umfang einschränken, als sittenwidrig erachtet.
Nachdem ganz generell der Arbeitnehmer nicht einseitig in seiner Kündigungsfreiheit beschränkt werden darf, wurden Abreden, die die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers in wirtschaftlich relevantem Umfang einschränken, als sittenwidrig erachtet.