EStG 1988: § 4 Abs 4 (§ 16 Abs 1), § 20 Abs 1 Z 2 lit a
VwGH 26. 4. 2007, 2006/14/0036
Handelt es sich bei den von einem Facharzt für Innere Medizin in seiner Ordination getragenen, auch nicht im berufsspezifischen Fachhandel bezogenen Bekleidungsstücken („Hosen, Pullover, Pullunder, Sweat-Shirts, Polo-Hemden, T-Shirts, Westen, Strümpfe und Socken“) ihrer Art nach um solche bürgerlicher Bekleidung, liegt steuerlich nicht berücksichtigungsfähiger Aufwand nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 (Ausgaben für die Lebensführung, die dem Abzugs- und Aufteilungsverbot unterliegen) vor (die Farbgebung der als „Unterbekleidung“ getragenen Bekleidungsstücke, die wegen der angegebenen Notwendigkeit zur Reinigung aus medizinisch-hygienischen Gründen als „Kochwäsche“ einheitlich die Farbe weiß aufweisen, bedeutet noch nicht, dass die Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach von einer solchen Bekleidung zu unterscheiden wäre, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet).

