vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anwendung Übergangsbestimmung.

5. OGH – Zivilsachen60.01 ASVGSen.-Präs. iR Dr. Peter Angst , Mag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2016/5986Jus-Extra OGH-Z 2016, 21 Heft 363 v. 1.5.2016

§ 669 Abs 6 ASVG

Nach dieser Übergangsbestimmung gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte