§ 669 Abs 6 ASVG
Nach dieser Übergangsbestimmung gebührt eine Pension auch dann, wenn sie (vom Gericht) für insgesamt 48 Monate zeitlich befristet gewährt wurde, bis zum Ablauf dieser Befristung. Erst nach Ablauf dieser Befristung ist die durch das SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 geänderte Rechtslage maßgebend.