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Zum Abbruch laufender Geschäftsbeziehungen durch marktbeherrschende Unternehmen

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/96AnwBl 2024, 209 Heft 4 v. 26.3.2024

1. Die Verweigerung der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist dann nicht als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu qualifizieren, wenn für die Weigerung sachliche Gründe bestehen. Dabei handelt es sich um einen sowohl für das österreichische als auch für das europäische Wettbewerbsrecht geltenden Grundsatz. Auch der Abbruch laufender Geschäftsbeziehungen kann in Ausnahmefällen aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein.

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