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Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Art 16 AEUV - VO (EU) 2016/679 - Art 2 Abs 2 lit a - Anwendungsbereich - Ausnahmen - Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen - Art 4 Abs 2 EUV - Die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten - Vom Parlament eines Mitgliedstaats eingesetzter Untersuchungsausschuss - Art 23 Abs 1 lit a und h, Art 51 und Art 55 der VO (EU) 2016/679 - Zuständigkeit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde - Art 77 - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde - Unmittelbare Wirkung

Europarecht kurz & bündigJudikaturRainer HableAnwBl 2024/80AnwBl 2024, 153 Heft 3 v. 26.2.2024

Der österreichische Nationalrat hat einen Untersuchungsausschuss eingesetzt, um politische Einflussnahmen auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) zu untersuchen. Während einer Anhörung bat ein Zeuge (WK) um Anonymität. Der Untersuchungsausschuss veröffentlichte das Protokoll auf der Website des österreichischen Parlaments und enthüllte WKs Identität. WK, ein verdeckter Ermittler, reichte eine Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. Die Datenschutzbehörde lehnte die Beschwerde zunächst ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob die Entscheidung auf und betonte, dass die DSGVO auf Akte der Gesetzgebung anwendbar ist. Die Datenschutzbehörde legte Berufung beim Verwaltungsgerichtshof ein, der sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wandte.

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