Im Fall des unverschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes spricht nichts dagegen, dem Betroffenen Zeit für die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu geben. Voraussetzung ist, dass die im eüH zu verbüßende (Rest)Strafdauer nicht zu kurz, die für die Beschäftigungssuche (= neue Beschäftigung gem Abs 1 Z 2 lit b) zur Verfügung gestellte Zeit entsprechend strukturiert ist und auch sonst die weiteren Voraussetzungen (insb jene des Abs 1 Z 2 lit c und d) vorliegen.

