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Zur Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/41AnwBl 2024, 93 Heft 2 v. 30.1.2024

1. Die Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 3 UWG erfolgt - Talionsprinzip entsprechend - idR in jener Form und Aufmachung, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist. Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es aber auch, unlautere Wettbewerbshandlungen in der Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären.

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