Das Verbot der quota-litis-Vereinbarung hat seinen Ursprung im Standesrecht der Rechtsanwälte, gilt aber auch für Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, also einen Personenkreis, für den - den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare - Standesregeln bestehen. Das Verbot betrifft nicht die Vereinbarung eines Erfolgshonorars an sich, sondern die Quotenbeteiligung am Erfolg. Ist aber für den Fall des Nichterfolgs gar kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vereinbart, greift die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Die Anwendung des quota-litis-Verbots setzt voraus, dass der Gegenstand des mit dem Rechtsfreund geschlossenen Vertrags auf eine diesem vorbehaltene Tätigkeit zielt und diese nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.

