1. Auch die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde festgelegten Beirats unterliegt den Bestimmungen des § 27 PSG sowie den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
1. Auch die gerichtliche Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde festgelegten Beirats unterliegt den Bestimmungen des § 27 PSG sowie den Grundsätzen der Rechtsprechung zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
