§ 485 Abs 1 Z 1 StPO verweist den mit Strafantrag aufgerufenen ER LG im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit auf eine beschlussmäßige Erledigung. Nicht anders als bei der Prüfung der Anklage im kollegialgerichtlichen Verfahren nach Maßgabe der von § 212 StPO genannten Kriterien (vgl dazu 13 Ns 1/09i) kommt es gem § 485 StPO demnach zu beschlussförmigen Aussprüchen über die Unzuständigkeit, die allen zur Beschwerde Berechtigten zuzustellen (vgl Bauer, WK-StPO § 450 Rz 6) und beim übergeordneten Gericht mit Beschwerde bekämpfbar sind. Das RM der StA hat aufschiebende Wirkung (§ 87 Abs 3, § 485 Abs 1a StPO; vgl 13 Ns 44/09p). Ein - vom gemeinsam übergeordneten Gericht zu entscheidender Kompetenzkonflikt - liegt daher erst vor, wenn sich die in Betracht kommenden Gerichte jeweils mit rechtswirksamem B für unzuständig erklärt haben (vgl RIS-Jusiz RS0125311; Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 2 und 17/1).

