Für die Anwendbarkeit von § 37 Abs 3 StPO genügt, dass die Voraussetzungen der Verfahrensverbindung zu irgendeinem Zeitpunkt objektiv vorlagen. Ob diese Voraussetzungen auch noch im Zeitpunkt der AbtretungsVfg vorliegen, ist dagegen nicht von Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob für die beteiligten Gerichte erkennbar ist, dass zu verbindende Strafverfahren geführt werden oder eine Abtretung bereits verfügt wurde, weil für die Zuständigkeit die objektiv vorliegenden Umstände maßgebend sind.

