Auch bei einem unter Einsatz von besonderen Mitteln iSd § 70 Abs 1 Z 1 Fall 2 StGB verübten (schweren) Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte bedarf es der Feststellungen zur Absicht des Täters, sich durch die wiederkehrende Begehung von gerade schweren Diebstählen (§ 130 Abs 2 Fall 1 [iVm § 128 Abs 1] StGB) über einen längeren Zeitraum ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (§ 70 Abs 2 StGB) zu verschaffen, um die Qualifikation nach § 130 Abs 2 (iVm § 130 Abs 1 Fall 1) StGB zu begründen.

