§ 434 Abs 1 StPO bringt das Erfordernis der Anwesenheit des Verteidigers bis zur RMBelehrung mit der Wendung "während der gesamten HV" zum Ausdruck. Da diese Bestimmung das Recht des Betroffenen auf Verteidigerbeistand "in jeder Lage des Verfahrens" sicherstellen soll, ihr somit ein zu § 434d Abs 2 StPO anderer Schutzweck zugrunde liegt, bedeutet der in beiden Regelungen verwendete Begriff "Hauptverhandlung" nicht dasselbe.

