§ 178 StGB verlangt als potenzielles Gefährdungsdelikt, dass die Tathandlung typischerweise geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren, ihrer Art nach meldepflichtigen Krankheit herbeizuführen. Die Voraussetzung einer Erkrankung des Täters im Tatzeitpunkt ist dem Tatbestand hingegen nicht zu entnehmen.
14 Os 106/23d

