1. Werbung mit Preisgegenüberstellungen (vor allem "Statt"-Preisen) ist zulässig, wenn sich aus dem Wortlaut und aus dem Gesamteindruck eindeutig ergibt, auf welche Preise hingewiesen wird. Wird vom Werbenden verdeutlicht, um welche Preise es sich bei den "Statt"-Preisen handelt, darf er den bisher verlangten und den neuen Preis gegenüberstellen. Der Werbende muss aber den bisher verlangten (höheren) Preis eine angemessene Zeit lang ernsthaft verlangt haben.

