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Zum Strafrahmen im KartG

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/210AnwBl 2024, 472 Heft 9 v. 30.8.2024

1. Eine Geldbuße des Kartellgerichts darf nach § 29 Abs 1 Z 1 KartG 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

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