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Zieh-Onkel als Autoritätsperson

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/186AnwBl 2024, 401 Heft 7 und 8 v. 16.7.2024

Unter Aufsicht ist jede Form der Beaufsichtigung in sittlicher Hinsicht zu verstehen. Für die Stellung als Aufsichtsperson oder Erziehungsperson ist weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch eine Verpflichtungserklärung nötig; entscheidend ist nur, dass zwischen dem Täter und der mj Person ein Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis besteht. Die Ausnützung eines solchen Autoritätsverhältnisses setzt ein gezieltes, für den Erfolg kausales Täterverhalten iS eines Einsatzes dieser Autorität voraus; bloße Ausnützung einer sich lediglich im Zusammenhang mit der Stellung des Täters bietenden Gelegenheit reicht nicht, wohl aber ein dem Täter wie dem Opfer bewusster schlüssiger Einsatz des Abhängigkeitsverhältnisses.

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